Unsere aktuelle (März 2015) Veränderung der Gesetzgebung in der Schweiz:
Bundesgesetz über Zweitwohnungen, Artikel 8 Absatz 3: «Erstellt der Betrieb sowohl Wohnungen nach Absatz 1 wie auch solche nach Absatz 2, so wird der Höchstanteil von 33 Prozent reduziert um den Wert, der sich daraus ergibt, dass der Quotient aus der Fläche der Wohnungen nach Absatz 1 und der Summe der Flächen der Wohnungen nach den Absätzen 1 und 2 mit 13 Prozent multipliziert wird.»
Alles verstanden? Falls nicht, hier zum Artikel in der NZZ.